DEUTSCH-ITALIENISCHER KUKTURVEREIN PINOCCHIO e.V.

D- 63571 Gelnhausen
Tel: 0173 6708518
E-Mail: 
ciaopinocchio@gmx.de

 

 

Vorstand:

Dott. (Univ. Roma) Francesca Gietmann - Erste Vorsitzende/Presidente

Corinna Schneider - Zweite Vorsitzende/Vice presidente

Maria Assunta Cristina Smaldino - Kassiererin/Tesoriera

Ursula Gais - Schriftführerin/Segretaria

Cristina Vegetti - Öffentlichkeitsarbeit/Pubbliche relazioni

 

 

 

Vereinsregister:
Registergericht: Amtsgericht Hanau
Registernummer: VR 32020.

 






SATZUNG

 

 

 

Deutsch-Italienischer Kulturverein Pinocchio

 

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§ 1  Name, Sitz

 

1.     Der Verein führt den Namen Deutsch-Italienischer Kulturverein Pinocchio. 

 

 

 

2.     Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz e.V.

 

 

 

3.     Der Sitz  des Vereins ist in Gelnhausen.

 

 

 

 

 

§ 2  Zweck

 

1.     Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).  Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe.

 

 

 

2.     Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

 

·       Abhaltung italienischer Sprachkurse in Schulen.

 

·       Veranstaltung italienischer Sprachkurse im Rahmen der Erwachsenbildung.

 

·       Besuch von Kindergärten zur Weckung des frühkindlichen Interesses an der Erlernung der italienischen Sprache.

 

·       Theateraufführungen mit Kindern im Rahmen des italienischen Sprachunterrichts zur spielerischen Erlernung einer Fremdsprache.

 

·       Vorführung italienisch sprachiger Filme im Rahmen des Sprachunterrichts zur Einübung der richtigen Aussprache bei den Kursteilnehmern.

 

 

 

3.     Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

 

 

4.     Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

 

 

5.     Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

 

 

 

§ 3 Mitgliedschaft

 

1.     Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und Juristische Person werden. Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand. Bei Minderjährigen, ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.

 

 

 

2.      Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Eine Kündigungsfrist von zwei Monaten ist einzuhalten. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist die Austrittserklärung auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Das Recht zum fristlosen Austritt aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

 

 

 

3.     Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mietgliederversammlung.

 

 

 

4.     Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds (bei juristische Personen mit deren Erlöschen).

 

 

 

5.     Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.

 

 

 

6.     Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge zu leisten. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

 

 

 

 

 

§ 4 Vorstand

 

1.     Der Gesamtvorstand des Vereins aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassierer und dem Schriftführer.

 

 

 

2.     Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende und der/die Kassenverwalter/in, von denen je zwei gemeinsam vertretungsberechtigt sind.

 

 

 

3.     Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; jedes Vorstandmitglied bleibt jedoch so lange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist.

 

 

 

4.     Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes das Recht, an dessen Stelle ein anderes Vereinsmitglied zu benennen. Der betreffende Vorstandsposten ist bei der nächstfolgenden Mitgliederversammlung zur Wahl zu stellen.

 

 

 

 

 

§ 5 Zahlungen an Vorstandmitglieder des Vereins

 

1.     Vorstandmitgliedern des Vereins kann im Zusammenhang mit Ihrer Tätigkeit für den Verein eine angemessene Vergütung und der Ersatz entstandener Aufwendungen gezahlt werden.

 

 

 

 

 

§ 6 Mitgliederversammlung

 

1.     Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zweck und der Gründe verlangt.

 

 

 

2.     Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich oder in Textform per E-Mail unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.

 

 

 

3.     Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt.

 

 

 

4.     Jede ordnungsgemäß einberufene  Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.

 

 

 

5.     Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszweck ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

 

 

 

6.     Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.

 

 

 

 

 

§ 7 Auflösung des Vereins

 

1.     Zur Auflösung des Vereins ist eine von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

 

 

 

2.     Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

 

 

 

3.     Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Träger der Gelnhäuser Tafel e.V in Gelnhausen.